
DER GARTENBAUVEREINRIEDEN-SOYEN INFORMIERT:
„STREUOBST FÜR ALLE! “ NEUES STREUOBSTFÖRDERPROGRAMM IN BAYERN.
Streuobstwiesen sind ein besonders wertvoller Teil einer artenreichen Kulturlandschaft. Sehr viele Tiere und Pflanzen haben dort ihren Lebensraum, und wir Menschen dürfen uns über gesundes, regionales Obst freuen.
Daher fördert das bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten seit Oktober 2022 im Rahmen der ländlichen Entwicklung den Erwerb von hochstämmigen Streuobst-Bäumen in Bayern. Zur Antragstellung berechtigt sind rechtsfähige Vereine, Verbände sowie Kommunen. Die Pflanzung der Streuobstbäume kann auf Grundstücken des Antragstellers (Gemeinde/Verein) oder auf Grundstücken Dritter erfolgen.
Was heißt: Vereinsmitglieder und interessierte Bürger der Gemeinde Soyen können sich beim Gartenbauverein Rieden-Soyen per Email (gartenbauverein-soyen@web.de) melden. Es kann auch eine Liste mit besonders anbauwürdigen, robusten und widerstandsfähigen Obstbaum-Sorten angefragt werden.
Förderfähig sind Kernobst (Apfel und Birne), Steinobst (Pflaume und Kirsche), Quitte, Walnuss, Esskastanie, Wildobst, Vogelkirsche, Speierling und Elsbeere. Einige Apfelsorten sind ausgeschlossen wie z.B. Braeburn, Pink Lady und ähnliche, die man aus dem Supermarkt kennt. Ebenso werden keine Bäume für Erwerbsanlagen gefördert.
Zuwendungsfähig ist der Bruttokaufpreis der Obstbäume (mit bis zu 45 Euro pro Baum). Die Bestellung muss gebündelt vom Antragsteller/Verein getätigt werden. D.h. keine einzelnen Privatkäufe! Bei den Bäumen muss es sich um wurzelnackte Bäume oder Ballenpflanzen handeln, Containerpflanzen werden nicht gefördert. Die hochstämmigen Obstbaumarten müssen eine Stammhöhe von etwa 180 cm, min. 140 cm aufweisen. Ein Antrag umfasst min. 10 und max. 100 Bäume. Sonstige Ausgaben und Aufwendungen, die bei der Pflanzung benötigt werden oder die Pflege der Bäume, sind nicht zuwendungsfähig. Jeder Förderantrag muss zunächst beim Amt geprüft werden, ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Es muss zudem beachtet werden, dass die Maßnahmen nicht vor der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids begonnen werden dürfen. Das gilt sowohl für den Kauf als auch für Bestellungen!
Weiter ist zu beachten: Es muss eine Liste mit den Standorten der Bäume an das Amt übermittelt werden. Streuobstwiesen werden extensiv bewirtschaftet, d.h. chemische Pflanzenschutzmittel und Mineraldünger kommen nicht bzw. nur in äußerst geringem Maße zum Einsatz. Die Zweckbindungsfrist beträgt 12 Jahre ab der Auszahlung der Fördermittel. Dies bedeutet, dass Zuwendungen anteilig zurückgefordert werden können, wenn entsprechende Bäume in diesem Zeitraum entfernt werden.
Genaue Hinweise unter www.stmelf.bayern.de/streuobstfoerderung und https://www.streuobst-in-bayern.de
Bildnachweise: Foto stammt von der Website https://www.streuobst-in-bayern.de